AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gegenstand und Geltungsbereich

1. Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen der Firma BRB Prüflabor GmbH (im folgenden Prüflabor genannt) und ihren Auftraggebern ist die Untersuchung von Baustoffen/Baugrund nach den jeweils geltenden Vorschriften. 

Wird vom Auftraggeber die genaue Art und Weise der Untersuchungen nicht eindeutig vorgegeben, so führt das Prüflabor die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen bzw. auch entsprechend eigener Erfahrungswerte durch. 

2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, 

soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. 

3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit Sie vom Prüflabor ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. 

II. Vertragsabschluss

1. Der Prüfauftrag kommt durch Annahme des Angebotes zu Stande.

2. Ergänzende Abreden und Zusicherungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung (z.B. per Telefax, Emailschreiben) vom Prüflabor.

3. Die Mitarbeiter vom Prüflabor sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Soweit derartige Abreden oder Zusicherungen nicht nach Nr. 1 bestätigt werden, sind diese unwirksam.

III. Vergütung

1. Die Vergütung der Leistungen des Prüflabors richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem der Leistung zugrunde liegenden Angebot. 

2. Für Fahrtzeiten, Probeentnahmen und Ortsbesichtigungen wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden Fahrzeug- bzw. Reisekosten berechnet. 

3. Auf die jeweils berechnete Vergütung wird zusätzlich die gesetzlich gültige Umsatzsteuer erhoben. 

IV. Rechnungen; Aufrechnungen

1. Rechnungen des Prüflabors werden spätestens 14 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei gewerblichen Kunden 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Rückhaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Das Prüflabor ist berechtigt, für jede Mahnung Gebühren in Höhe von EUR 10,00, bei Verbrauchern in Höhe von 5 € pauschal zu erheben. Es ist dem Auftraggeber möglich, nachzuweisen, dass durch die Mahnung geringere Kosten verursacht wurden. 

4. Beanstandungen gegen eine Rechnung sind nur dann rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum schriftlich gegenüber dem Prüflabor geltend gemacht werden. 

V. Haftung

1. Das Prüflabor haftet gegenüber seinem Auftraggeber für die Richtigkeit der Untersuchung von Baustoffen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens. Für Schäden, die das Prüflabor nicht voraussehen konnte, wird nicht gehaftet. Die Höchstsumme der Haftung ist auf die Deckungssumme der vom Prüflabor abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, mithin bis 5 Mio. € bei Personenschäden / bis 3 Mio. € bei Vermögensschäden.

2. Für Ersatzansprüche Dritter haftet das Prüflabor nicht. Der Auftraggeber stellt das Prüflabor von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei

3. Für die Echtheit von Proben wird nur gehaftet, wenn die Proben seitens des Prüflabors entnommen worden sind. Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche oder Mängel, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken, Bauwerksteilen oder sonstigen Sachen entstehen. Das Prüflabor haftet nicht für Schäden, die sich durch Veränderungen in der Statik oder anderer Einbauteile ergeben, wenn z.B. bei Bohr- oder Sägearbeiten bzw. Probenahmen Betonstahl oder sonstige Teile durchtrennt oder verändert werden. Bei der Probeentnahme entstehende Flurschäden sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

4. Für die Richtigkeit der Beratung haftet das Prüflabor gegenüber seinem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Beratung.

5. Die Lage der Kabel und Versorgungsleitungen ist durch den Auftraggeber festzustellen und anzugeben. Das Prüflabor schließt jegliche Haftung für die Beschädigung von Kabeln und Versorgungsleitungen sowie Bewehrungsstahl u.a. Einbauten aus, soweit die Kennzeichnung der Bearbeitungsstellen durch den Auftraggeber auf den Objekten und Flächen selbst vorgenommen worden ist. 

6. Leistungszeiten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Wird die Leistungszeit aus Gründen überschritten, die vom Prüflabor nicht zu vertreten sind, hierzu gehören z.B. insbesondere Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Baubehinderungen auch wenn sie bei den Auftraggebern vom Prüflabor eintreten, hat das Prüflabor auch bei verbindlich vereinbarten Leistungszeiten dies nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Prüflabor die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 

Verlängert sich die Leistungszeit oder wird das Prüflabor von seiner Verpflichtung frei, so kann sich der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 

7. Sofern das Prüflabor die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes des jeweiligen Auftrages. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grobe Fahrlässigkeit des Prüflabors.

8. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Prüflabors setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist das Prüflabor berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Leistung auf den Auftraggeber über. 

VI. Zurückbehaltungsrecht 

Die vom Prüflabor angefertigten Prüfberichte und Gutachten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Besitz des Prüflabors, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. 

VII. Verjährung

1. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Prüflabor verjähren 

in 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aushändigung des Prüfberichtes oder Gutachtens an den Auftraggeber (bzw. Ausfertigungsdatum).

2. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Prüflabor stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. 

VIII. Vervielfältigung und Veröffentlichung

1. Prüfberichte und Gutachten dürfen nur ungekürzt weitergegeben werden. 

2. Die Prüfberichte und Gutachten sowie Untersuchungskonzepte (ggf. Angebote) sind urheberrechtlich geschützt im Sinne des § 2 des Urhebergesetzes, auch wenn die vom Prüflabor gefertigten Berichte und Gutachten nicht den Tatbestand des § 2 des Urhebergesetzes erfüllen sollten. Jede auszugsweise Vervielfältigung, Weitergabe eines Auszugs, sowie jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Prüflabors. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Schadensersatzanspruch nach BGB §97 entsprechend den erfolgten Aufwendungen in Rechnung gestellt.

 

IX. Schlussbestimmungen

1. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bernau bei Berlin, soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofern er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und / oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder seinen Wohn- und / oder Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. 

3. Soweit nicht anderes vereinbart, ist auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar.